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   BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99   

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BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99 (https://dejure.org/1999,6868)
BayObLG, Entscheidung vom 09.03.1999 - 1Z AR 5/99 (https://dejure.org/1999,6868)
BayObLG, Entscheidung vom 09. März 1999 - 1Z AR 5/99 (https://dejure.org/1999,6868)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 765; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 38
    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung für andere Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 660
  • MDR 1999, 760
  • BayObLGZ 1999, 75
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99
    »Wird im Wege einer zulässigen Prorogation mit dem Hauptschuldner der allgemeine Gerichtsstand des Gläubigers (Kläger) als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, so kann dieser Gerichtsstand im allgemeinen einem anderen Streitgenossen (hier: Bürge) im Wege der Gerichtsstandsbestimmung nicht aufgedrängt werden (zu BGH NJW 1987, 439 und BGH, NJW 1988, 646 ).«.

    c) Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstandes mit einem der Streitgenossen hat zur Folge, daß keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann (BGH NJW 1988, 646 /647).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch - unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen worden (vgl. BGHZ 90, 155/159 ff.; NJW 1987, 439 und NJW 1988, 646/647; Zöller/ Vollkommer § 36 Rn. 15 und 18).

  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99
    »Wird im Wege einer zulässigen Prorogation mit dem Hauptschuldner der allgemeine Gerichtsstand des Gläubigers (Kläger) als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, so kann dieser Gerichtsstand im allgemeinen einem anderen Streitgenossen (hier: Bürge) im Wege der Gerichtsstandsbestimmung nicht aufgedrängt werden (zu BGH NJW 1987, 439 und BGH, NJW 1988, 646 ).«.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch - unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen worden (vgl. BGHZ 90, 155/159 ff.; NJW 1987, 439 und NJW 1988, 646/647; Zöller/ Vollkommer § 36 Rn. 15 und 18).

  • BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99
    Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Bestimmungsverfahrens (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ; vgl. BGH NJW-RR 1987, 757 ; BayObLG JurBüro 1989, 132/133).
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch - unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen worden (vgl. BGHZ 90, 155/159 ff.; NJW 1987, 439 und NJW 1988, 646/647; Zöller/ Vollkommer § 36 Rn. 15 und 18).
  • BayObLG, 28.10.2020 - 1 AR 78/20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    cc) Die von der Muttergesellschaft allein oder zusammen mit der Bauträgerin einerseits und der Antragsgegnerin zu 1) bzw. der Antragsgegnerin zu 3) andererseits getroffenen Vereinbarungen ausschließlicher Gerichtsstände sind auch bei der jeweiligen Durchsetzung der davon erfassten Ansprüche durch die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin zu beachten, obwohl diese selbst nicht gemäß § 38 Abs. 1 ZPO pro- und derogationsbefugt ist (vgl. zur Fortgeltung einer Gerichtsstandsvereinbarung für den Insolvenz- oder Konkursverwalter: BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 7]; OLG Saarbrücken NJW-RR 2018, 638 Rn. 8; zur Fortgeltung für den Erben OLG Köln, Urt. v. 21. November 1991, 18 U 113/91, NJW-RR 1992, 571 [juris Rn. 14]; zur Fortgeltung bei Abtretung wohl BGH, Urt. v. 20. März 1980, III ZR 151/79, NJW 1980, 2022 [2023, juris Rn. 12: Annahme der Fortgeltung ohne Erörterung der Prorogationsfähigkeit der Zessionarin]; Toussaint in BeckOK ZPO, § 38 Rn. 28.1; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 38 Rn. 89; Chasklowicz in Kern/Diehm, ZPO§ 38 Rn. 8; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 38 Rn. 10; Lieder in beckOGK, Stand: 1. August 2020, BGB § 404 Rn. 48; Rosch in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 398 Rn. 19; Grüneberg in Palandt, BGB, § 398 Rn. 18; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1922 Rn. 217 [bei Erbfolge]; Busche in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 401 Rn. 10 u. § 404 Rn. 32; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 38 Rn. 53; unklar Roth/Kieninger in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 404 Rn. 6 [bejaht nur den Erhalt eines prorogierten Gerichtsstands für den Schuldner]; a. A. LG Trier, Beschluss vom 22. Oktober 1981, 6 O 95/81, NJW 1982, 286 [287]; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 38 Rn. 20; Rohe in BeckOK BGB, 55. Ed. Stand: 1. August 2020, § 398 Rn. 59).
  • BayObLG, 05.08.2022 - 101 AR 54/22

    Gerichtsstandsbestimmung bei ausschließlichem Gerichtsstand eines Streitgenossen

    Etwas anderes folgt nicht aus der Gerichtsstandsvereinbarung, die die Antragstellerin mit der Auftragnehmerin, der Insolvenzschuldnerin, gemäß § 38 Abs. 1, § 40 ZPO wirksam geschlossen hatte und den Insolvenzverwalter im Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus einem nach Insolvenzeröffnung fortgeführten Werkvertrag binden könnte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75 [juris Rn. 7]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 13; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 38 Rn. 6; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 19a Rn. 7; Cranshaw, jurisPR-HaGesR 6/2019, Anm. 2 zu BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19; Treffer, Anm. zu LG Kleve, Beschluss vom 13. Dezember 2000, 7 O 75/00, MDR 2001, 291; a. M. Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 38 Rn. 20).

    Den anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn - wie hier - ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit die übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat und zudem den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 30 m. w. N.; Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75 [77 juris Rn. 8]).

    Dies sind besondere Umstände, die es nach der Rechtsprechung rechtfertigen, aus Zweckmäßigkeitsgründen den mit einem Streitgenossen vereinbarten Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, NJW 1988, 646 [647 juris Rn. 8]; BayObLG, BayObLGZ 1999, 75 [77, juris Rn. 9]).

    Zwar wird die Bestimmung des einseitig vereinbarten Gerichtsstands des Gläubigers der Hauptschuld für den durch die Prorogation nicht gebundenen Bürgen in der Regel als unzumutbar anzusehen sein (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 28; BayObLGZ 1999, 75 [77 juris Rn. 9]).

  • OLG München, 05.08.2022 - 101 AR 54/22

    Insolvenzverwalter, Gerichtsstand, Beweisantrag, Ersatzvornahme,

    Etwas anderes folgt nicht aus der Gerichtsstandsvereinbarung, die die Antragstellerin mit der Auftragnehmerin, der Insolvenzschuldnerin, gemäß § 38 Abs. 1, § 40 ZPO wirksam geschlossen hatte und den Insolvenzverwalter im Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus einem nach Insolvenzeröffnung fortgeführten Werkvertrag binden könnte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75 [juris Rn. 7]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 13; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 38 Rn. 6; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 19a Rn. 7; Cranshaw, jurisPR-HaGesR 6/2019, Anm. 2 zu BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19; Treffer, Anm. zu LG Kleve, Beschluss vom 13. Dezember 2000, 7 O 75/00, MDR 2001, 291; a. M. Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 38 Rn. 20).

    Den anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn - wie hier - ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit die übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat und zudem den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 30 m. w. N.; Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75 [77 juris Rn. 8]).

    Dies sind besondere Umstände, die es nach der Rechtsprechung rechtfertigen, aus Zweckmäßigkeitsgründen den mit einem Streitgenossen vereinbarten Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, NJW 1988, 646 [647 juris Rn. 8]; BayObLG, BayObLGZ 1999, 75 [77, juris Rn. 9]).

    Zwar wird die Bestimmung des einseitig vereinbarten Gerichtsstands des Gläubigers der Hauptschuld für den durch die Prorogation nicht gebundenen Bürgen in der Regel als unzumutbar anzusehen sein (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 28; BayObLGZ 1999, 75 [77 juris Rn. 9]).

  • BayObLG, 12.02.2020 - 1 AR 94/19

    Gerichtsstandvereinbarung bei ausschließlichem Gerichtsstand

    (1) Der prorogierte Gerichtsstand kann einerseits dem begünstigten Streitgenossen nicht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entzogen werden (BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. Oktober 1982, I ARZ 449/82, NJW 1983, 996), andererseits kann das prorogierte Gericht den anderen Streitgenossen nicht ohne Weiteres über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgedrängt werden (BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75 [Leitsatz sowie juris Rn. 9]; Beschluss vom 24. März 1999, 1Z AR 15/99, NJW-RR 2000, 1592 [juris Rn. 7]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14

    Bestimmung des im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gerichtsstandes als

    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 16.8.1995 - X ARZ 699/95; BGH, Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 - 1Z AR 5/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 3 AR 2517/06 -, juris).

    Hieraus folgt, dass sich ein Streitgenosse grundsätzlich nicht den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten allgemeinen Gerichtsstand des Klägers aufdrängen lassen muss (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 - 1Z AR 5/99 -, juris).

  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 67/22

    Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließlich

    Den anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat und zudem den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 30 m. w. N.; Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75 [77 juris Rn. 8]).

    Besondere Umstände, die es nach der Rechtsprechung rechtfertigen können, aus Zweckmäßigkeitsgründen den mit einem Streitgenossen vereinbarten Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen, wie etwa ein fehlender allgemeiner Gerichtsstand dieses Streitgenossen im Inland (vgl. BGH, NJW 1988, 646 [647 juris Rn. 8]; BayObLG, BayObLGZ 1999, 75 [77, juris Rn. 9]) oder die Erleichterung der Beweisaufnahme (Bestimmung des Gerichts, in dessen Bezirk das Bauwerk steht, für ein selbständiges Beweisverfahren: BayObLG, Beschluss vom 5. August 2022, 101 AR 54/22, juris Rn. 30 ff.), sind hier weder vorgetragen, noch ersichtlich.

  • BayObLG, 25.07.2022 - 101 AR 36/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Den anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn - wie hier - ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat und zudem den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 8. März 1957, I ARZ 12/57, BB 1957, 941; BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 30; Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 17, 27; Beschluss vom 15. März 1999, 1Z AR 15/99, NJW-RR 2000, 1592 [juris Rn. 7]; NJW-RR 2020, 763 Rn. 47; Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 8]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 2020, 32 Sa 21/20, juris Rn. 13; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24 m. w. N.).

    Zwar wird die Bestimmung des einseitig vereinbarten Gerichtsstands des Gläubigers der Hauptschuld für den durch die Prorogation nicht gebundenen Bürgen in der Regel als unzumutbar anzusehen sein (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 28; NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 9]).

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 2/20

    Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

    Das mit einem Streitgenossen als ausschließlich zuständig vereinbarte Gericht, das dem durch die Prorogation Begünstigten durch eine Gerichtsstandsbestimmung nicht entzogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. Oktober 1982, I ARZ 449/82, NJW 1983, 996 [juris Rn. 6]), kann danach unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, sofern den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 8]; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 24).

    Eine Bestimmung des einseitig vereinbarten Klägergerichtsstands auch für den Streitgenossen dürfte ohnehin regelmäßig als unzumutbar anzusehen sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 9]).

  • BayObLG, 17.10.2022 - 101 AR 80/22

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

    c) Auch die Klägerin als Insolvenzverwalterin ist an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden, denn sie nimmt die Rechte der Insolvenzschuldnerin aus dem mehrere Jahre vor Einleitung des Insolvenzverfahrens mit der Beklagten geschlossenen und bereits vor Insolvenzeröffnung gekündigten Vertrag als Partei kraft Amtes wahr (vgl. BGH, Urt. v. 16. September 2015, VIII ZR 17/15, juris Rn. 32 - zu Art. 23 Brüssel-IVO; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Januar 2018, 5 Sa 1/18, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75 [juris Rn. 7]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 13; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 19a Rn. 6; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 19a Rn. 7).
  • BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

    Hieraus folgt, dass sich ein Streitgenosse grundsätzlich nicht den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten allgemeinen Gerichtsstand des Klägers aufdrängen lassen muss (BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1 Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75, 78).
  • OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18

    Bestimmung eines zuständigen Gericht

  • OLG Köln, 05.12.2001 - 5 W 136/01

    Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO

  • BayObLG, 05.04.2002 - 1Z AR 24/02

    Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft - Gerichtsstandsvereinbarung -

  • OLG Köln, 10.01.2023 - 8 AR 24/22

    Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess;

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